§14A EnWG – Was bedeutet die Änderung für den Installateur?

1. März 2024

Mit der Änderung des §14A des Energiewirtschaftsgesetzes stehen Installateure vor einer neuen Herausforderung. Zum einen müssen sie für eine korrekte Umsetzung der Installation sorgen und zugleich auf die Kompatibilität und die Anmeldung der Ladeinfrastruktur achten.

verfasst von Markus Fryzel

Wir schauen uns in diesem Artikel die verschiedenen Arten der Steuerbarkeit von Ladeeinrichtungen und kompatible Hardware an. Zudem geben wir Installateuren weitere wichtige Tipps im Umgang mit dem §14 A EnWG mit auf den Weg. 

Was bedeutet die Änderung des §14A EnWG? 

Der §14A des Energiewirtschaftsgesetzes regelt die netzdienliche Steuerbarkeit von Verbrauchern im Stromnetz. Durch die zunehmende Elektrifizierung von Wärme, Klima und Verkehr stehen die Netzbetreiber vor der Herausforderung einer höheren Leistungsabnahme. Mit Inkrafttreten des §14A EnWG zum 1.1.2024 soll die Versorgungssicherheit des Stromnetzes gefördert werden. Vergleichbar ist das mit der Abschaltbarkeit von z.B. Wärmepumpen. Diese konnten bisher schon über einen Rundsteuerempfänger über einen bestimmten Zeitraum abgeschaltet werden. Diese komplette Abschaltung soll nun abgelöst werden. 

Möglich wird dies durch die Änderung des §14A EnWG bezüglich der Steuerung der nicht-öffentlichen Verbraucher ab 4,2 kW, die im Verteilnetz installiert sind. Wichtig: Die Steuerbarkeit hat das Ziel, hohe Leistungsverbraucher zu „dimmen“, also den Leistungsbezug einzuschränken und den Betrieb mit einer geringeren Leistungsabnahme zu ermöglichen.  

Eine komplette Abschaltung von Verbrauchern ist also nicht geplant – soweit das Elektrogerät, also die Wallbox, Wärmepumpe, etc. das zulässt. In den normalen Stromverbrauch eines Haushalts darf der Netzbetreiber nicht eingreifen. Es ist also noch wichtiger geworden bei der Auswahl der Wallbox auf einen entsprechenden §14A-kompatiblen Funktionsumfang zu achten. 

Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtung (steuVE) gelten die neuen Vorgaben des §14A EnWG? 

Der neue §14a EnWG gilt für 

• private Ladesäulen (auch mobile Ladeeinrichtungen) 

• Wärmepumpen 

• Speicher mit Netzbezug 

• Klimageräte 

mit einer jeweiligen Leistung von mindestens 4,2 kW. 

Neue Nachtspeicherheizungen und nicht aufgeführte Geräte sind zukünftig vom §14a EnWG ausgenommen.  

Maßgeblich für die 4,2kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung und nicht die Nennleistung des Verbrauchers, was bedeutet, dass z.B. mehrere Wärmepumpen mit einer jeweiligen Nennleistung von 1,6 kW und mit einer Gesamtleistung von über 4,2 kW ebenfalls von der Neuregelung betroffen sind. 

Die Leistungsabnahme einer nicht-öffentlichen Wallbox kann seit dem 1.1.2024 vom Netzbetreiber reduziert werden – aktuell ist das aber kaum der Fall.

Welche Wallboxen sind nach §14A EnWG steuerbar? 

Wir haben aktuell eine Liste der Wallboxen erarbeitet, welche unter diesem Link zu finden ist. Diese Liste wird ständig erweitert und es kommen ständig neue Ladeeinrichtungen hinzu.  

Grundlegend haben alle kompatiblen Ladegeräte die Anbindbarkeit gemeinsam. Diese erfolgt entweder über einen potentialfreien Kontakt, über eine intelligente Schnittstelle (Bsp. Ethernet) oder über eine drahtlose Möglichkeit. 

BezeichnungDimmbarkeit Art der Schnittstelle 
Potentialfreier Kontakt nein Kontakte auf Platine 
Modbus TCP ja WLAN/LAN 
Modbus RTU ja 2-adrige Steuerleitung 
EEBus ja LAN 
OCPP ja WLAN/LAN 
API ja WLAN/LAN 

Im Falle einer Steuerung wird im Zielbild das Steuersignal an das Smartmeter-Gateway des intelligenten Messsystems übermittelt. Von dort wird das empfangene Signal an die Steuerbox (Zusatzgerät zum Zähler) gegeben. Diese hat zwei Ausgangsmöglichkeiten:

  • EEBUS (in der Regel zu Ansteuerung eines Energiemanagementsystems in der Kundenanlage)
  • Potentialfreier Kontakt (der über ein kundeneigenes Relais direkt an die Wallbox den Steuerbefehl gibt)

Wenn das ganze über einen potentialfreien Kontakt läuft, wird technisch ohne Zusatzgerät kein Dimmen möglich sein. Dann ist laut Festlegung auf den nächstniedrigeren Wert, der technisch möglich ist, abzuregeln. (Im Zweifel auch 0 kW)

Wir haben uns zu dem Thema “kompatible Wallboxen” unsere Gedanken gemacht und haben dieser Stelle drei Produkttipps herausgesucht. 

Die günstige Lösung 

ABL eMH1 BASIC Wallbox (bis 22 kW) mit Typ 2-Ladekabel

Kommunkation: potentialfreier Kontakt 

Vorteil: Extrem günstiger Preis 

Nachteil: eingeschränkte Steuerbarkeit (An/Aus) 

Die Profilösung 

Alfen Eve Single Pro-Line Wallbox eichrechtskonform (bis 22 kW) mit Typ 2-Ladekabel

Kommunikation: potentialfreier Kontakt oder Modbus-Schnittstelle 

Vorteile: variable Steuerbarkeit, intelligente Profiwallbox mit vielen Funktionen wie z.B. MID-Zähler (Dienstwagen) und Anbindung an Energiemanagementsystem (Bsp. Aski) 

Der Kompromiss 

Vestel EVC04-AC11SW-T2P Wallbox (bis 11kW) mit Typ 2-Ladekabel 

Kommunikation: potentialfreier Kontakt oder Modbus-Schnittstelle 

Vorteile: Günstiger Preis, App-Anbindung und variable Anbindbarkeit 

Wie wird die Steuerbarkeit von Verbrauchseinrichtungen umgesetzt? 

Alle nach dem 1.1.2024 errichteten Ladeinfrastruktur-Projekte müssen nach dem aktualisierten §14A realisiert sein oder werden. Die Dimmbarkeit wird aktuell noch häufig über Rundsteuerempfänger realisiert und soll zukünftig durch die Kombination eines intelligenten Messsystems mit einer Steuerbox erfolgen. Jede installierte nicht-öffentliche Wallbox ab einer Ladeleistung von 4,2 kW muss beim Netzbetreiber gemeldet werden. Bei der Umsetzung der Vergünstigungen gibt es zwei Modelle: 

Modul 1 – Pauschale Netzentgeltreduzierung 

  • Dieses Modul ist für alle Wallboxen mit niedrigem Stromverbrauch geeignet 
  • Das Standard-Modul bei der Anmeldung einer Ladeinfrastruktur. 
  • Es ist für alle Ladelösungen geeignet, egal ob diese über einen Zähler verfügen oder nicht. 
  • Es wird ein neuer intelligenter Stromzähler vom Netzbetreiber installiert. 
  • Zudem ist im Verteiler ein Platz für eine Smartmeter bzw. für einen Rundsteuerempfänger notwendig. 
  • Du erhältst eine jährliche Gutschrift in Form eines Pauschalbetrags (ca. 160 Euro). 

Modul 2 – Prozentuale Netzentgeltnutzung 

  • Dieses Modul ist für Vielfahrer geeignet. 
  • Es wird ein separater Zähler für die Wallbox (und Wärmepumpe usw.) benötigt. Es muss also auch für den zusätzlichen Zählerplatz geschaffen werden. 
  • Für den separaten Zähler wird ein zusätzlicher Stromvertrag benötigt. 
  • Das Netzentgelt für die Wallbox wird um 60 Prozent reduziert. 
  • Die Berechnung der Erstattung erfolgt kWh-genau. 
  • Diese Option muss direkt beim Energielieferanten beantragt werden, da ansonsten Modul 1 angewandt wird. 
Zwei Zähler hängen in einem Verteilerkasten. Der eine ist ein alter Zähler, der andere ein moderner, intelligenter und digitaler Zähler.
Wird Modul 2 angewandt ist ein zweiter Zähler für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) notwendig.

Wie soll künftig die technische Anbindung der Wallbox an die Steuerung realisiert werden? 

Eine installierte Wallbox muss ab dem 1.1.2024 eine der folgenden technischen Möglichkeiten der Anbindung an den Rundsteuerempfänger oder ein Steuergerät aufweisen. 

  • Die einfachste Möglichkeit: der potentialfreier Kontakt 
  • Die wahrscheinlich häufigste Möglichkeit: intelligente Schnittstelle (z.B. LAN) 
  • Die eher seltene Lösung: drahtlose Funktion 

Die Steuerbarkeit der Ladeinfrastruktur kann auch über ein Energiemanagementsystem, welches an den Rundsteuerempfänger oder an ein Steuergerät angebunden ist, hergestellt werden. 

Mit welchen zusätzlichen Arbeiten müssen Installateure künftig rechnen? 

Neben der Installation der §14A-kompatiblen Wallbox (oder einer Wallbox mit zusätzlichem Energiemanagementsystem), muss der Installateur auf ausreichend Platz im Verteiler für die Umsetzung des gewählten Moduls achten. 

Bei Modul 1 wird der Hauptzähler ausgetauscht, weswegen hier auf die Umsetzbarkeit am Zählerplatz zu achten ist.  

Wünscht der Kunde das Modul 2 benötigt er einen zusätzlichen Stromzähler, ähnlich wie das bisher auch schon bei Wärmepumpen gehandhabt wurde. Der Kunde benötigt zudem einen zusätzlichen Stromvertrag für den zweiten Zähler für Wallbox, Wärmepumpe und Co. 

Der Installateur steht jetzt eventuell vor der Herausforderung, dass der verbaute Verteiler keinen Platz für die zusätzliche Hardware bietet. Das heißt ein Installateur muss einen Raum für Zusatzgeräte (RfZ) berücksichtigen. Zudem ist für ausreichend Platz am „Abschlusspunkt Zählerplatz“ (APZ), also der Schnittstelle zwischen dem Abschlusspunkt Linientechnik (APL) und dem Zählerplatz, Sorge zu tragen. 

Zudem hat sich der Anmeldeprozess beim Netzbetreiber geändert. Die Infos zur Anmeldung gibt es direkt beim Netzbetreiber vor Ort.  

Wie versteht man unter der Minderung der Netzentgelte für den Kunden? 

Neben einer gesicherten Stromversorgung ist das vergünstigte Netzentgelt der größte Anreiz für die verpflichtende Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber. Eine Vergünstigung der Netzentgelte wirkt sich direkt auf die Stromkosten aus. Einfach gesagt: am Ende hält der Stromkunde eine günstigere Stromrechnung in deinen Händen. Infos zu den Tarifen und den vergünstigten Netzentgelten gibt es direkt beim Stromanbieter.  

Je nach Wahl des Moduls gelten bei der Minderung des Netzentgelts zwei verschiedene Möglichkeiten. 

Modul 1 

Die Abrechnung erfolgt über einen intelligenten Hauszähler und über den bisherigen Stromvertrag und der Endkunde erhält einen Pauschalbetrag. 

Modul 2 

Die Abrechnung erfolgt über einen zweiten Zähler kWh-genau und über den zusätzlichen Stromvertrag reduziert sich das Netzentgelt um etwa 60 Prozent. 

Ab 2025 sollen mit dem Modul 3 zeitvariable Netzentgelte eingeführt werden. Dazu ist ein separater Zähler im VNB-Netz notwendig. Je nachdem wann die Leistungsabnahme erfolgt, gibt es dann verschiedene Netzentgelte pro kWh. 

Die Umsetzung der Änderung des §14A EnWG wirkt sich für den Kunden positiv auf das Netzentgelt aus.

Wo erhalte ich weitere Infos zur Änderung des §14A EnWG? 

Die wichtigste Anlaufstelle ist der Netzbetreiber vor Ort. Diese stellen den Installateuren Infomaterial zur Verfügung, beantworten Fragen zu regionalen Themen direkt und informieren auf Installateursveranstaltungen über die Besonderheiten des §14A. 

Was ist mit Ladeinfrastruktur, die bis 31.12.2023 in Betrieb genommen wurde? 

Wurde die Ladeinfrastruktur (oder sonstige Verbraucher) vor dem Stichtag 01.01.2024 in Betrieb genommen muss die Anlage nicht angepasst werden. Trotzdem besteht die Möglichkeit freiwillig von den vergünstigen Netzentgelten zu profitieren, indem sich der Nutzer für eine Realisierung von Modul 1 oder Modul 2 entscheidet. 

Gibt es auch die Möglichkeit meine neue steuVE nicht vom Netzbetreiber steuern zu lassen? 

Nein. Wenn Ihre steuVE mit einer Leistung über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb geht, fällt diese unter die neuen Regelungen aus dem §14a EnWG.