Das Elektroauto ist die Zukunft der Mobilität. Warum also nicht jetzt schon auf ein Elektroauto umsteigen? Immerhin ist mit den immer noch kostenintensiven Fahrzeugen viel Prestige verbunden. Was im privaten Bereich ein Statement für Umweltschutz und zugleich Statussymbol ist, macht als Dienstwagen einfach nur Sinn.
Nun sind mit dem Dienstwagen verschiedene Vergünstigungen verbunden. Wie sieht das bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug aus? Wir haben die wichtigsten Fragen zusammengetragen und beantworten sie.
Wie ist das mit der Steuer- und Stromkostenabrechnung?
Aktuell fördert die Bundesregierung die Anschaffung von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Dazu kommen Steuererleichterungen für die Fahrzeuge. Deshalb sind sie als Dienstwagen sehr attraktiv. Dienstwagen werden allerdings nicht nur dienstlich genutzt. Es ist durchaus üblich, dass auch private Fahrten mit dem Fahrzeug absolviert werden. Deshalb stellen diese vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeuge einen sogenannten geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dar. Das bedeutet beim Verbrenner eine Versteuerung von 1 Prozent des Bruttolistenpreises. Festgelegt ist das in §6 Abs.1 Nr.4 Satz2 im Einkommenssteuergesetz (hier wird der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung plus Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer angegeben). Aber das ist die Regelung für Verbrenner – das Elektroauto ist anders gestellt.
Derzeit (Stand: April 2023) greifen Fördermaßnahmen und das Klimapaket der Bundesregierung. Aus diesem Grund liegt die Besteuerung bei reinen Elektrofahrzeugen bei gerade einmal 0,25 Prozent bei Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis unterhalb von 60.000 €.
Handelt es sich beim Dienstwagen um ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von weniger als 60.000 Euro, liegt die Besteuerung bei 0,25 Prozent. Liegt der Listenpreis über 60.000 Euro, sind es allerdings 0,5 Prozent. Bei hybriden Fahrzeugen gibt es diese Unterscheidung nicht, hier sind seit 2022 mindestens 60 Kilometer Reichweite sowie maximal 50 Gramm CO₂-Emission pro Kilometer nach WLTP gefordert. Die Besteuerung beträgt 0,5 Prozent. Damit ist klar: Ein Elektroauto ist bezüglich der Besteuerung attraktiver für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Von diesen Sonderregelungen sollen Dienstwagenfahrer voraussichtlich noch bis Ende 2030 profitieren können.
Ladestation für den Dienstwagen installieren – was muss ich wissen?
Ein Elektroauto nutzt nur etwas, wenn es geladen werden kann. Deshalb geht mit dem Elektro-Dienstwagen oft eine Wallbox einher, also eine Elektroauto-Ladestation. Wird der Wagen nicht ausschließlich im Unternehmen geladen, ist die Ladestation beim Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zu Hause installiert. Auch diese Ladestation wird als geldwerter Vorteil gerechnet und besteuert.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Der Arbeitgeber kann die Ladestation für den Dienstwagen mit pauschal 25 Prozent Lohnsteuer plus Soli und (eventuell) Kirchensteuer versteuern. Dann ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mit zusätzlicher Lohnsteuer belastet, und die Sozialversicherungsbeiträge auf den geldwerten Vorteil werden nicht erhoben. Oder der geldwerte Vorteil fließt ganz normal in die Berechnung der Lohnsteuer ein, was aber in der Regel kostenintensiver ist. Diese Regelung gilt dann, wenn die Ladestation als Geschenk vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin geht.
Anders sieht die Sache aus, wenn der Dienstherr oder die Dienstherrin die Ladestation überlässt. Das ist als Leihgabe zu verstehen. In diesem Fall ist das zwar auch ein zusätzlicher Arbeitslohn. Denn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin muss die Ladestation weder kaufen, noch für die Miete aufkommen. Aber solange Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin nicht Eigentümer/-in der Ladestation sind, ist diese frei von Sozialabgabe und Lohnsteuer.
Ein drittes Szenario ist denkbar: Wie sieht es aus, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die Ladestation selbst kaufen? In diesem Fall handelt es sich um einen Privatkauf, der mit der Berechnung von Lohnsteuer und Sozialabgaben nichts zu tun hat. Aber es bleibt immer noch die höhere Stromrechnung – so ein Elektroauto macht sich bemerkbar.
Dienstwagen: Wie werden die Lade- und Stromkosten abgerechnet?
Kostenfreies Laden beim Arbeitgeber
Auch hier sind wieder zwei verschiedene Szenarien denkbar: Der Dienstwagen kann am Arbeitsplatz geladen werden, dann ist das Laden des Dienstwagens für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aktuell steuerfrei. Und das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber kein kostenfreies, sondern nur verbilligtes Laden anbietet.
Der Nachteil ist jedoch klar ersichtlich: Der Firmenwagen kann nur vor Ort beim Arbeitgeber mit Strom versorgt werden – für die Übernahme der Kosten, etwa wenn der Arbeitnehmer zu Hause oder unterwegs auflädt, gibt es hier keine Regelung.
Zu Hause Laden mit Pauschale
Die zweite Möglichkeit: Der Firmenwagen wird zu Hause privat geladen. Dafür ist erst einmal unerheblich, ob die Ladestation vom Arbeitgeber geschenkt oder geliehen oder privat gekauft wurde. Pauschale Abrechnung bedeutet, dass
– für einen elektrischen Dienstwagen 70 Euro im Monat abgerechnet werden, und
– für einen hybriden Dienstwagen 35 Euro im Monat abgerechnet werden.
Diese Beträge beziehen sich darauf, dass der Dienstwagen ausschließlich zu Hause beim Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin geladen wird. Steht im Unternehmen eine Lademöglichkeit zur Verfügung, sinken die Beträge auf 30 respektive 15 Euro monatlich. Die genannten Beträge mindern den geldwerten Vorteil der Firmenwagenversteuerung, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Ladestrom selbst zahlen.
Der Nachteil: Vor allem Arbeitnehmer mit Außeneinsätzen reichen die pauschalen Freibeträge für Strom nicht aus. Zudem ist der Arbeitnehmer für die Kosten je kWh durch die Wahl eines Energieversorgers selbst verantwortlich. In Zeiten steigender Energiepreise ist die Fahrstrecke, welche mit Hilfe der Pauschale zurückgelegt werden kann, noch schneller erreicht.
Zu Hause Laden mit exakter Abrechnung der geladenen kWh
Es ist auch möglich, eine genaue Abrechnung des Ladestroms vorzunehmen. Dann muss beim Einbau der Ladestation ein zusätzlicher (MID-konformer) Energiezähler installiert werden. Der erfasst dann, wie hoch der Verbrauch des Elektroautos ist. Der Zähler kann vom Energieversorger bereitgestellt werden, oder er wird als Zwischenzähler an der Ladestation installiert. Bei einigen Ladestationen ist so ein Zwischenzähler bereits fest verbaut.
Zwingend nötig wird jedoch eine „Zugangskontrolle“ in Form einer Absicherung der Wallbox z.B. mittels RFID-Karte oder Schlüsselschalter. Der Hintergrund: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, dass an der bereitgestellten Wallbox mit separatem Stromzähler auch nur der Dienstwagen angeschlossen und geladen wird. Eine Zugriffsbeschränkung verhindert das Starten des Ladevorgangs ohne Authorisierung.
Wallboxen mit integriertem MID-Zähler haben in der Regel immer auch eine Sperrvorrichtung integriert.
Eigentlich alles ganz einfach!
So wirklich kompliziert ist es also mit dem Elektroauto als Dienstfahrzeug doch nicht. Hinsichtlich der Besteuerung und der Versorgung mit Strom gibt es ein paar Punkte zu beachten, mehr nicht. Der Elektromobilität steht damit zumindest aus dienstlicher Sicht nichts mehr im Weg, sollte man meinen.