Neue Förderung für Schnelllade­infrastruktur für Unternehmen

18. September 2023

Im Juli gab Dr. Volker Wissing (Bundesminister für Digitales und Verkehr) bekannt, dass es zwei neue Förderungen für Ladeinfrastruktur geben wird. Während es zur Förderung für DC-Ladeinfrastruktur für Pkw und Lkw bisher ruhig war, gibt es zur PV-, Speicher- und Wallbox-Förderung fast täglich Ergänzungen und Änderungen.

verfasst von Markus Fryzel

Das hat sich heute schlagartig geändert. Mit einer Pressemitteilung gab das Bundesministerium Details zur Förderung bekannt. Die Beantragung ist ab sofort möglich.

Kurz und knapp – darum geht es bei der Förderung für Schnellladeinfrastruktur?

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert die Errichtung von nicht-öffentlich zugänglichen DC-Ladelösungen auf betriebseigenen Flächen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die die geförderte Infrastruktur zur Ladung firmeneigener Fahrzeuge auf dem Firmengelände verwenden. Die Förderung erfolgt als Anteilsförderung und hängt hauptsächlich von der Nennladeleistung der geplanten Hardware und der Unternehmensgröße ab. Die Förderung ist pro Auftrag auf 5 Millionen Euro begrenzt und insgesamt stehen 400 Millionen Euro im Fördertopf zur Verfügung.

Schnelllader im öffentlichen Bereich werden bei der neuen Förderung nicht berücksichtigt – die Ladestationen müssen auf dem betriebseigenen Gelände installiert werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind ausschließlich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, Kommunale Unternehmen und Einzelunternehmen und Freiberufler. Die genauen Rechtsformen sind im Merkblatt FAQs der PTJ aufgeführt.

Wichtig: Der Firmensitz muss in Deutschland sein!

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Kauf von Schnellladepunkten ab 50kW Ladeleistung inklusive Installation. Ebenfalls förderfähig sind die notwendigen Anschluss- und Tiefbauarbeiten.

Die Gesamtausgaben des Vorhabens umfassen Ausgaben für:

  • den Ladepunkt (Hardware)
  • die Anschlusskosten (Netzanschluss und Batteriespeichersysteme)
  • die Installationskosten (z.B. Erdarbeiten)
  • das Energiemanagementsystem/ Lademanagementsystem zur Steuerung der Ladestation

Ebenfalls förderfähig sind technische Ausrüstungen, welche für den regulären Betrieb der Ladeeinrichtung notwendig sind. Dazu zählen interne oder dedizierte Puffer-Batteriespeicher, oder zum Beispiel die Hardware zu Herstellung der Batteriefreiheit oder Arbeitssicherheit (z.B. Ladekabelhalterung).

Ein Tesla Model S steht an einem alpitronic HYC50 Schnelllader.
Mit dem alpitronic HYC50 ist eine Schnellladung von bis zu 50kW pro Stunde möglich – der kompakte Schnelllader ist auf der Liste der förderfähigen DC-Lader.

Wie wird die Förderung für Schnellladeinfrastruktur beantragt?

Die Förderung kann ab sofort auf der Serviceseite der Projektträger Jülich beantragt werden. Bei der Beantragung ist die Angabe der Unternehmensform notwendig. Hier wird hauptsächlich unterschieden, ob ein KMU oder ein Großunternehmen den Antrag stellt. Die förderberechtigten Unternehmensformen sind im Infoblatt der PTJ unter Punkt 1 aufgeführt.

Zudem muss die Anzahl der Ladepunkte mit der Anzahl der maximalen Ladeleistung pro Ladepunkt oder – bei Ladeeinrichtungen mit mehreren Ladepunkten – die maximale gleichzeitige Ladeleistung je Ladepunkt angegeben werden. Eine Ladeeinrichtung kann somit mehrere Ladepunkte haben kann. 

Zusätzlich zu den Angaben zum Unternehmen und zur geplanten Ladeinfrastruktur ist das Hochladen des Handelsregisterauszugs und bei Bedarf die Abgabe einer KMU-Erklärung notwendig.

Wichtig! Die endgültige Auftragvergabe durch den Antragsteller ist erst NACH dem Erhalt der Zuwendungsbescheinigung möglich!

Im Zuwendungsbescheid ist auch die Laufzeit der Bewilligung festgehalten. In diesem Zeitraum können die Leistungen ausgeschrieben und beauftragt oder Bestellungen ausgelöst werden. Zudem muss die Installation, die Zahlung der Rechnungen sowie die Inbetriebnahme in der Laufzeit erledigt werden.

Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur muss diese über die Online-Plattform OBELIS gewerblich mit der Angabe der Stammdaten angemeldet werden. Sobald die Angaben vollständig sind, wird die Reporting-ID angezeigt. Nur mit dieser ID ist die Auszahlung des Zuschusses möglich.

Nach Abschluss der Arbeiten wird die Inbetriebnahme-Bescheinigung, eine vom Fördergeber bereitgestellte und ausgefüllte Belegliste über tatsächlich angefallene Ausgaben, ein signierter Verwendungsnachweis sowie in stichprobenartigen Fällen die Rechnungen und Zahlungsbelege ins Portal der Förderung hochgeladen.

Nach der positiven Prüfung der Dokumente wird die Fördersumme entsprechend der Förderquote ausbezahlt.

Wie berechnet sich der Betrag der Förderung für Schnellladeinfrastruktur?

Der maximal mögliche Förderbetrag je Ladepunkt wird basierend auf der Nennleistung wie folgt vorgegeben.

KMU (Kleine und mittelständische Unternehmen)

  • Ladepunkt bis 149 kW – 14.000 Euro
  • Ladepunkt ab 150 kW – 30.000 Euro

GU (Großunternehmen)

  • Ladepunkt bis 149 kW – 7.000 Euro
  • Ladepunkt ab 150 kW – 15.000 Euro

Der Förderbetrag darf 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei KMUs nicht überschreiten. Bei Gus liegt der förderfähige Gesamtbetrag bei 20 Prozent. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt nach nachdem die Ladeeinrichtungen errichtet und die Ladepunkte in Betrieb genommen wurden und nach der Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die die geförderte Infrastruktur zur Ladung firmeneigener Fahrzeuge auf dem Firmengelände verwenden.

Wichtige ergänzende Informationen auf einen Blick:

  • Jedes antragstellende Unternehmen kann genau einen Antrag stellen. Dabei gilt: Bei verbundenen Unternehmen stellen Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Antrag. Alle Anträge von verbundenen Unternehmen dürfen einen Gesamtförderbetrag von 30 Mio. Euro nicht überschreiten.
  • Nicht förderfähig sind u.a. Ausgaben für Planungsleistungen Dritter. Auch eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
  • Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.
  • Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.
  • Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen (die Vorhabenlaufzeit beginnt mit dem Datum des Bescheides). Eine Verlängerung ist in lediglich begründeten Ausnahmefällen möglich.

Wichtige Links zur Förderung „Nicht-öffentliche Schnellladeinfrastruktur“: